Satzung für die Zweigvereine des VKD
§ 1 Name und Sitz
- Der im Jahr 1990 gegründete Verein führt den Namen Verein der Zwickauer Köche e. V.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Zwickau eingetragen.
- Der Verein ist ein Zweigverein des Verbandes der Köche Deutschlands e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau
- Gerichtsstrand ist Zwickau
- (sofern das Gesetz nichts anderes Vorschreibt)
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Unterstützung des Verbandes der Köche Deutschlands e. V. bei der Wahrnehmung und Durchführung seiner Aufgaben.
- Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch regelmäßig abzuhaltende Veranstaltungen.
- Förderung und Unterstützung des Berufsnachwuchses sowie die Betreuung der Berufskollegen.
- Der Verein führt fachliche und kulturelle Veranstaltungen in seinem Einzugsgebiet durch.
- Der Verein repräsentiert den Berufsstand in der Öffentlichkeit.
- Der Verein bemüht sich um die Pflege und Darstellung der Kochkunst im allgemeinen Sinn.
- Die Tätigkeiten des Vereins dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Jeglicher Erwerbszweck ist ausgeschlossen.
- Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein führt Jugendwettbewerbe und Kochkunstveranstaltungen in seinem Einzugsgebiet aus. Auf Landesebene, national oder international nur nach Abstimmung mit dem Vorstand und der Geschäftsführung des VKD.
- Der Verein führt Weiterbildungsveranstaltungen und Seminare in seinem Einzugsgebiet durch.
- Der Verein befasst sich nicht mit rein wirtschaftlichen Arbeiten und Aufgaben und nicht mit arbeitsrechtlichen und lohnrechtlichen Fragen.
- Der Verein verfolgt den Satzungszweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Mitglieder im Ausbildungsverhältnis
- außerordentliche Mitglieder
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Koch, Köchin, Küchenkonditor oder Küchenmetzger mit abgeschlossener Berufsausbildung werden, vorausgesetzt er/sie besitzt die ordentliche Mitgliedschaft im Verband der Köche Deutschlands e. V.
- Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, in besonderen Fällen auch durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes. Voraussetzung dafür ist, dass er/sie sich nach mindestens fünfjähriger Vereins- und Verbandsmitgliedschaft besondere Verdienste um den Verein und/oder den Verband erworben hat.
- Auszubildende des Kochberufs, die ihre Probezeit vollendet haben und einen gültigen Ausbildungsvertrag vorweisen können, werden als Mitglied im Ausbildungsverhältnis aufgenommen.
Stimmberechtigt sind Mitglieder im Ausbildungsverhältnis erst nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Volljährigkeit. Sie sind nur für dein Amt innerhalb der Jugendgruppe wählbar.
Nach bestandner Geholfenprüfung erwerben sie ohne weiteres die ordentliche Mitgliedschaft des Vereins und des Verbandes mit allen Rechten und Pflichten. - Außerordentliche Mitglieder können Personen, Firmen oder Körperschaften und Unternehmen werden, die gemeinsame Interessen mit dem Verein haben und gewillt sind, den Verein und die Vereinsarbeit uneigennützig zu unterstützen und zu fördern. Sie haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Entrichtungszeitraum jeweils vom Vorstand festgelegt wird. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar für einen Vorstandsposten.
- Die ordentlichen Mitglieder, Mitglieder im Ausbildungsverhältnis, die außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung teilnehmen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einer Stimmenmehrheit.
§ 4 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Pflichten das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins und des Verbandes.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und das Image des durch den Verein vertretenen Berufsstandes in der Öffentlichkeit im Positiven zu fördern.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag gemäß Satzung dem Verein rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Wohnungs- oder Ortswechsel dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine halbjährliche Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres einzuhalten.
- Der Ausschluss durch den Beschluss des Vorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit kann erfolgen:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist;
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins oder des Verbandes;
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
- Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
- Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand per eingeschriebenen Brief schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederverssammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über den Ausschließungsbeschluss. Eine erneute Berufung ist nicht statthaft, es sei denn, Formfehler seitens des Vorstandes sind nachzuweisen.
- Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft – gleich welcher Art – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen besondere Verträge.
§ 7 Beiträge
- jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Entrichtungszeitraum sind von der Generalversammlung zu beschließen.
- Der Zahlungstermin ist das erste Quartal des Geschäftsjahres.
- Zahlungsverzug schließt die satzungsmäßigen Rechte für die Dauer des Verzuges aus. Erst mit Erfüllung der gesamten Schlussverpflichtung treten die satzungsmäßigen Rechte wieder in Kraft.
- Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr neu in den Verein eintreten, haben den anteiligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
- Über Beitragserhöhung, Beitragsbefreiung oder Zahlungsform kann nur die Generalversammlung beschließen. Eine einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder reicht aus.
- Die Beitragshöhe und der Entrichtungszeitraum für außerordentliche Mitglieder werden vom Gesamtvorstand festgelegt.
- Ehrenmitglieder und Mitglieder im Ausbildungsverhältnis sind beitragsfrei.
§ 8 Satzung und Satzungsänderung
- Die Satzung des Vereins muss beim zuständigen Amtgericht eingetragen werden.
- Eine Satzungsänderung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
- Ein Drittel aller eingetragenen Mitglieder müssen mindestens anwesend sein. Davon ist zu dem Beschluss einer Satzungsänderung mindestens eine Mehrheit von dreiviertel aller ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
- Die Stimmberechtigung ist im Protokoll festzuhalten und außer vom Wahlleiter auch vom Vorstand und mindestens fünf (5) nicht zum Vorstand gehörenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
- Anträge zur Satzungsänderung müssen vom Vorstand spätestens acht (8) Wochen vor der Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden. Anträge des Vorstandes sind gleich gestellt.
- Die Punkte einer beantragten Satzungsänderung sind allen Mitgliedern in dem Einladungsschreiben zur Generalversammlung vier (4) Wochen vorher mitzuteilen. Dabei sind die alte Form und die beabsichtigte Änderung, möglichst mit Begründung, den Mitgliedern bekannt zu geben.
- Wird ein Punkt der Satzung geändert, gestrichen, ergänzt oder sonst wie verändert, hat der Vorstand dies dem zuständigen Amtsgericht umgehend anzuzeigen.
- Jedem Mitglied nach den Bestimmungen der Satzung ist die gültige und eingetragene Satzung auszuhändigen. Bei späteren Satzungsänderungen genügt es, den Mitgliedern, die im Besitz einer Satzung sind, einen Nachtrag auszuhändigen. Das Mitglied selbst hat die Pflicht, sich um diesen Nachtrag zu kümmern. Versäumt es diesen Nachtrag, kann es sich nicht drauf berufen, von einer erfolgten Änderung keine Kenntnis erhalten zu haben. Der Vorstand hat entsprechende Unterlagen bereit zu halten.
- Anträge zur Satzung und zur Satzungsänderung können nur von ordentlichen Mitgliedern, die ihre satzungsgemäßen Pflichten erfüllt haben, gestellt werden.
- Mit Eintritt in den Verein wird die Satzung in der gültigen Form anerkannt. Sie muss dem Antragsteller unverzüglich ausgehändigt werden.
- Die Satzung und jede Änderung bedarf der Genehmigung des Verbandes der Köche Deutschlands e. V. nach § 15 Verbandssatzung.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Beiräte
- der Revisionsausschuss
Den Vereinsorganen obliegt Führung, Leitung und Kontrolle des Vereins.
§ 10 Generalversammlung
- Eine Generalversammlung muss mindestens alle zwei (2) Jahre stattfinden.
- Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens vierwöchiger Frist schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand kann bei besonderen Anlässen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Es reicht in diesem Fall eine zweiwöchige Frist für die schriftliche Einladung. In der Einladung ist ausdrücklich auf die Besonderheit der außerordentlichen Generalversammlung hinzuweisen. Die Gründe dafür sind in der Einladung bekannt zu geben.
- Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die ihren Beitrag an den Verein und den Verband fristgemäß bezahlt haben. Stimmübertragungen sind möglich. Diese haben schriftlich zu erfolgen. Eine Briefwahl ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zur zweiten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
- Anträge zur Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens acht (8) Wochen vor der Sitzung schriftlich zugegangen sein. Anträge des Vorstandes sind gleichgestellt. Alle Anträge müssen der Generalversammlung bekannt gegeben werden.
- Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Protokollführer und bei Vorstandswahlen auch zusätzlich noch vom Wahlleiter zu unterzeichnen.
- Der Protokollführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung bestimmt.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
- Die Wahl des Vorstandes.
- Die Wahl des Revisionsausschusses: Der Ausschuss muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Sie haben das Recht, die Vereinskasse, die Buchführung und die Vereinsgeschäfte jederzeit zu überprüfen. Mindestens einmal jährlich muss eine Prüfung stattfinden. Über erfolgte Prüfungen muss auf der folgenden Mitgliederversammlung berichtet werden. Bei jeder Generalversammlung muss der Revisionsausschuss einen Bericht über die erfolgte Prüfung abgeben.
- Entgegennahme der einzelnen Vorstands- und Ausschussberichte.
- Erteilung der Entlastung.
- Genehmigung des vorgestellten Haushaltsplanes und Festlegung der vorgestellten mittel- oder langfristigen Vereinsziele.
- Ernennung oder Bestätigung der auf satzungsgemäßen Antrag vorgeschlagenen Ehrenmitglieder.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Beschlussfassung über alle rechtzeitig eingereichten Anträge.
- Beschlussfassung über alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
- Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Generalversammlung
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führ der erste Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Bei der Verhinderung beider ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. Bei einer Vorstandswahl übernimmt der Wahlleiter den Vorsitz, bis ein neuer Vorstand gewählt oder der alte in seinem Amt bestätigt wurde.
- Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen, die Satzung oder die Stimmberechtigten oder Generalversammlung eine andere Abstimmungsart vorschreiben oder verlangen.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
den Kassierern
den Schriftführern
dem Jugendwart (Leiter der Jugendgruppe)
Soweit aus den Beiträten für verschiedene Sachgebiete, deren Zahlung und Aufgaben nach Vorschlägen des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand führ die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, di den Verein nicht mit mehr als 2.000,00 DM (1.000,00 EUR) belasten, ist sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt. Voraussetzung dafür ist, dass ein protokollierter Vorstandsbeschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit vorliegt. Die Vollmacht des zweiten Vorsitzenden gilt im Innen- und Außenverhältnis, jedoch nur für den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder bei Beauftragung durch den ersten Vorsitzenden.
- Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.000,00 DM (1.000,00 EUR) belasten oder außerhalb der üblicher Weise zu führenden Vereinsgeschäfte liegen, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine nachträgliche Zustimmung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Für den Abschluss von Dienstverträgen ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.
- Der (die) Kassierer verwalten die Vereinskasse und das Vereinsvermögen und führen Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Übergabe an ein Kreditinstitut, das Vereinsgeschäfte gegen Gebühr übernimmt, ist zulässig. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung. Die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder reicht aus.
- Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, an den Generalversammlungen des Verbandes der Köche Deutschlands e. V. mit allen seinen möglichen Delegierten teilzunehmen. Bei Verhinderung sind Ersatzdelegierte zu bestimmen. Eine Stimmenübertragung an einen anderen Zweigverein ist möglich, sofern dieser bereit ist, die Interessen des beauftragenden Vereins wahrzunehmen.
- Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, mit seinen Delegierten an den Tagungen der zuständigen Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bei Verhinderung sind Ersatzleute zu stellen.
§ 14 Vorstandswahlen
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt.
- Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Wahl.
- Die weiteren Vorstandsmitglieder können durch Akklamation gewählt werden. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, erfolgt die Stimmgabe geheim mittels Timmzettel.
- Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so stellt der Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung, die zum nächstmöglichen Termin unter Berücksichtigung der Satzungsbestimmungen einberufen werden muss.
- Bei einer Vorstandswahl sind immer ein Wahlleiter und ein Protokollführer zu benennen, die keine Funktionen im Vereinsvorstand haben.
- Über die Vorstandswahl ist immer ein Wahlprotokoll zu führen, das auf der nächsten Vereinsversammlung nach der Generalversammlung verlesen werden muss.
- Kandidaten für die Vorstandschaft sollten in der Einladung zur Generalversammlung namentlich genannt werden.
§ 15 Vorstandssitzungen
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende (bzw. der zweite Vorsitzende) binnen drei (3) Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
- Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Sitzungsleiter zu wählen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- In besonderen Notfällen können mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen.
- Von jeder Vorstandssitzung ist ein Kurzprotokoll anzufertigen, das allen Vorstandsmitgliedern zugeleitet werden muss.
§ 16 Vereinsvermögen
- Die Vereinsgelder sind bei einem Geldinstitut mündelsicher anzulegen.
- Die Gelder sind zweckgebunden.
§ 17 Regelungen für den Streitfall
Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern innerhalb des Vereins tritt der Vorstand zusammen. Die streitenden Parteien sind zu dieser Sitzung zu laden. Jede Partei kann eine weitere Person, di e Mitglied eines Zweigvereins oder des Verbandes der Köche Deutschlands e. V. ist, zu diesen Sitzungen laden lassen. Den Parteien steht das Recht zu, sich an den Verband der Köche Deutschlands e. V. zu wenden, wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann. Die Entscheidung des VKD ist dann endgültig und kann nicht mehr angefochten werden, es sei denn, es bestehen Versäumnisse in Form und Reihenfolge der Abwicklung.
§ 18 Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Sterbegeldeinrichtung des VKD Frankfurt oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zu.
- Bei Auflösung des Vereins zum Zwecke einer Fusion, geht das Vermögen des Vereins an den Nachfolgeverein über.
- Vor einer eventuellen Auflösung ist in jedem Fall der Vorstand des VKD zu hören.
- Eine Auflösung des Zweigvereins, gleich aus welchen Gründen, ohne vorherigen Versuch, diese Auflösung abzuwenden, ist nicht statthaft.
- Vor jeder eventuellen Auflösung ist eine Generalversammlung einzuberufen. Zu dieser Generalversammlung ist ein Vertreter des VKD zu laden.
- Nur die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Für eine eventuelle Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder nötig.
- Die Protokolle über eine eventuelle Auflösung sind an den VKD zu senden, vorausgesetzt, es gibt keinen Nachfolgeverein.